Auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verzichtet werden, wenn eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird.
Etwas anderes gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen aber, wenn gewerbliche Einkünfte vorliegen (Az. 1 K 11753/04). Hier ist im Gegensatz zur privaten Vermietung die Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung dafür, dass die Verluste in der Investitionsphase steuerlich abgezogen werden können. Kann das der Hausbesitzer über eine langjährige Prognose nicht nachweisen, entfällt die Steuerersparnis von Beginn an.
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Donnerstag, 25. Juni 2009
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Besonders schädlich ist aber, wenn der Werbeprospekt in Hochglanzbroschüren Zusatzleistungen wie Bettwäscheverleih, Babysitterdienste oder einen Guten-Morgen-Brötchen bietet.
AntwortenLöschenWenn man die kleinigkeit nciht weis das sich bei der Vermietung die Feriengäste "wechseln" müssen, hat man schon ein Problem. Das ist wieder sone Sache mit den Gesetzten die kommen und gehen ohne sich irgendwie zu "melden".
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